Hafenpolizei
von Genova *)
VERORDNUNG N° 305/99 (HAVEN)
AUFGRUND:
der Artikeln 17 u. 81 des Gesetzbuchs für das Schiffverkehr, mit R.D. n.
327 vom 30.03.1942 gebilligt;
AUFGRUND: des Artikels 59 der Reglementierung zur Vollstreckung des Gesetzbuchs
für das Schiffverkehr (Teil über Seegewässer) mit D.P.R. n.328
vom 15.02.1952 gebilligt;
AUFGRUND: des Gesetzes 14.7.1965, n° 963 über die Disziplinierung der
maritimen Fischerei und über die Reglementierung für deren Einsatz,
mit DPR n° 1639 am 2.10.1968 verabschiedet:
AUFGRUND: seiner eigener Verordnung n.197/93 vom 18 September 1993 mit
welcher, aus strafrechtlichen Gründen, die Fischerei und die Verankerung
im Seegebiet mit einem Durchmesser von 200 m und Zentrum auf dem Punkt verboten
wurde, wo das Hauptwrack des Motorschiffs HAVEN versunken ist;
AUFGRUND: der Note vom 8 September 1999 mit welcher die 2 Strafrechstsektion
des Appelgerichtes von Genova, die von dieser Hafenpolizei auf den Zustand mit
Akt n.35769/Tec. am 01 September 1999 hingewiesen wurde, mittgeteilt hat, daß
keine sonstige gerichtliche Anforderungen für die Erhaltung in Kraft der
o.g. Verordung bestehen;
NACH ERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: aus Sicherheitsgründen evtl.
unterwasserische Tätigkeiten auf dem Wrack von so eben, und nach dessen
strukturellen Eigenschaften zu disziplinieren;
AUFGRUND: seiner eigenen Verordnungen n.126/92 vom 16 Januar 1992 u. folgende
Änderungen u. n.18/99
vom 16 Februar 1999:
BEFIEHLT
ARTIKEL
1
...(omissis).
ARTIKEL
2
Die evtl. Ausführung von Tauchgänge am Ort wo das Wrack des Motorschiffs
"HAVEN" liegt, d.h. insbesondere im Kreisgebiet eines Durchmessers
von 200 m und mit Zentrum bei dem Punkt mit folgenden Koordinaten: LAT 44°22'.3
N, LON 08°42'.1 E, muß gemäß volgender Vorschreibungen
erfolgen:
-
sorgfältige Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen,
wie nach Verordnung n.18/99
vom 16 Februar 1999, wie o.g.;
- ausschliesslich mit Tauchgängen, die durch Tauchführer
und Stützboot begleitet werden;
- als Modifizierung des Art. A-4 der Verordnung n.18/99,
mit Begleitung während des Tauchgangs von höchstens drei Tauchern
gleichzeitig;
- mit Ausführung von begleiteten Tauchgänge, die an Unternehmen und
Vereine reserviert sind, welche in ihrer Ordnung bzw. Satzung diese Tätigkeiten
ausdrücklich vorsehen.
...(omissis).
Genova, den 28 September 1999.
*)
Dieser Text
ist eine unoffizielle Übersetzung aus dem Original.
Der Textinhalt wurde in seinen Hauptpunkten u. ohne Gewähr übersetzt
und grafisch bearbeitet.
Der Übersetzter haftet nicht für evtl. Mißverständnisse,
und weist auf die ursprüngliche Quelle in Italienisch für jeden gewünschten
Vergleich hin.